Schon kurios.
Trotzdem sollte man das jetzt nicht als Grundlage und Rechtfertigung nehmen, um ... (ihr wißt schon).
Der Artikel des Herrn Föhlisch bei Shopbetreiber.de ist natürlich auch nicht nur objektiv. Der zu dieser Frage referenzierte Kommentar hat mich auch ein wenig verwundert, da es doch sicherlich "ein paar" klassischere Kommentare gibt, bei denen man zu Fragen des BGB zunächst vorbeischaut. So schreibt der sicherlich nicht ganz unbekannte Münchener Kommentar zum BGB von "Keinesfalls ausreichend ist es, wenn der Verbraucher nicht weiter gekennzeichnete Klarsichtfolien, (...) entfernt."
Man mag Herrn Föhlisch zu Gute halten, dass er beruflich nicht ganz unwesentlich in diesen Fragen tangiert ist. Überdies ist seine Meinung sicherlich praxisnah und argumentativ fundiert, vielleicht sogar wünschenswert. Nichts desto trotz ist die Regelung des §312 IV Nr. 2 BGB Ausfluss von Verbraucherschutz. Und bezüglich der Schutzwürdigkeit eines Verbrauchers ist es so, dass der Verbraucher eher als ahnungslos und somit als schutzwürdig angesehen wird. Ergo muss er nicht davon ausgehen, dass eine nicht weiter gekennzeichnete Schutzhülle ein Siegel darstellt, auch wenn es sich nach Sinn und Zewck (teleologisch) der Regelung anbietet. Sie soll nämlich ausdrücklich vor Raubkopien schützen. Das werden die OLG Richter sicherlich zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht haben. OLG Richter kommen übrigens gerne aus der Theorie und weniger aus der Praxis.
Und schließlich sollte man nicht
nur den Richtern den Vorwurf machen (gerne auch
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), sie sprechen nur Recht. Für die Gestaltung des Rechts ist nunmal (sinnvoller Weise) eine andere Gewalt zuständig ... (warum schreibt der Geseztgeber denn Siegel, wenn er Kopierschutzvorrichtung oä. meint?)