(Anm. von Goonie: So ein Anwalt schafft es, einen kompletten Absatz in einem einzigen Satz zu schreiben. Auf der Journalistenschule hätte ich dafür den A* vermöbelt bekommen).
Quelle: http://haerting.de/de/3_lawraw/archiv/fernabsatzrecht.php?we_objectID=982
Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetauftritts in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht gegebene Hinweis, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde, widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 14. Februar 2007 (Az. 5 W 15/07) beschlossen.
Grundsätzlich ist der Unternehmer gem. §§ 312 c ff. BGB verpflichtet; den Verbraucher über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB) in zutreffender Weise zu informieren.
Weist der Unternehmer demzufolge in seinen AGB unter dem Abschnitt ?Widerrufs- und Rückgaberecht? darauf hin, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, besteht die Gefahr, dass der interessierte Verbraucher dies dahingehend versteht, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers stehen.
Folglich stehe, so das OLG Hamburg, dieser Hinweis im Widerspruch zum Wortlaut des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs zu den Vertragspflichten des Unternehmers zählt. Eine Abwälzung der Kosten auf den Verbraucher läuft der Wertung der §§ 312 ff. BGB zuwider. Der Verbraucher soll - so der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers - mit keinerlei Kosten belastet werden.
Da der Unternehmer außerdem durch einen falschen Hinweis gegen seine Informationspflichten nach §§ 312 c ff. BGB verstoße, begehe er zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG, da die Vorschriften der §§ 312 c ff. BGB auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Zudem sei ein solcher Hinweis des Unternehmers geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Der Verbraucher werde nicht unerheblich finanziell belastet und bleibe im Ungewissen darüber, ob er bei der Rücksendung unfrankierter Ware überhaupt den Fernabsatzvertrag wirksam widerrufen bzw. von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen kann.
Auch wenn es aus Sicht des Unternehmers misslich ist, die Ausübung des Widerrufsrechts darf nicht von der ausreichenden Frankierung der Ware abhängig gemacht werden. Selbst entsprechende Bitten an die Kunden sind kritisch, wenn nicht zugleich deutlich gemacht wird, dass der Widerruf auch durch bloße Rücksendung der Ware erklärt werden kann.
Quelle: http://haerting.de/de/3_lawraw/archiv/fernabsatzrecht.php?we_objectID=982
Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetauftritts in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht gegebene Hinweis, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde, widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 14. Februar 2007 (Az. 5 W 15/07) beschlossen.
Grundsätzlich ist der Unternehmer gem. §§ 312 c ff. BGB verpflichtet; den Verbraucher über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312b BGB) in zutreffender Weise zu informieren.
Weist der Unternehmer demzufolge in seinen AGB unter dem Abschnitt ?Widerrufs- und Rückgaberecht? darauf hin, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, besteht die Gefahr, dass der interessierte Verbraucher dies dahingehend versteht, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers stehen.
Folglich stehe, so das OLG Hamburg, dieser Hinweis im Widerspruch zum Wortlaut des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs zu den Vertragspflichten des Unternehmers zählt. Eine Abwälzung der Kosten auf den Verbraucher läuft der Wertung der §§ 312 ff. BGB zuwider. Der Verbraucher soll - so der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers - mit keinerlei Kosten belastet werden.
Da der Unternehmer außerdem durch einen falschen Hinweis gegen seine Informationspflichten nach §§ 312 c ff. BGB verstoße, begehe er zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG, da die Vorschriften der §§ 312 c ff. BGB auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Zudem sei ein solcher Hinweis des Unternehmers geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Der Verbraucher werde nicht unerheblich finanziell belastet und bleibe im Ungewissen darüber, ob er bei der Rücksendung unfrankierter Ware überhaupt den Fernabsatzvertrag wirksam widerrufen bzw. von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen kann.
Auch wenn es aus Sicht des Unternehmers misslich ist, die Ausübung des Widerrufsrechts darf nicht von der ausreichenden Frankierung der Ware abhängig gemacht werden. Selbst entsprechende Bitten an die Kunden sind kritisch, wenn nicht zugleich deutlich gemacht wird, dass der Widerruf auch durch bloße Rücksendung der Ware erklärt werden kann.