@laptopheaven: im Zweifel ist es auch egal, was der Hersteller in seinen AGB angibt. Der gesetzliche Mindestanspruch gilt immer ab Kaufdatum gegenüber dem Händler. Interessant wird es nur, wenn ein Hersteller längere Zeiträume einräumt.
Es ging hier bei der Fragestellung des TEs ausschliesslich um den Beginn der Herstellergarantie. Ich habe auch nie etwas anderes behauptet oder geschrieben.
Im Gegensatz zu vielen Händlerkollegen und Verbrauchern kenne ich die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleitung auch wenn ich in keinster Weise Jurist bin.
Um es kurz und simpel auszudrücken:
Bei der Herstellergewährleistung (englisch warranty) und allgemein als "Garantie" bezeichnet sichert Dir der Hersteller zu, dass das Gerät zumindest die Zeit der "Garantie" über läuft, sprich, wenn z.B. die Platte nach 13 Monaten den Geist aufgibt stellt er Dir eine Neue zur Verfügung (Sofern seine Gewährleistung nach Gültigkeit hat).
Bei der gesetzlichen Gewährleitung geht es ausschliesslich um den funktionsfähigen Zustand bei Übergabe an den Endkunden. Sollte also jetzt die Platte nach 13 Monaten den Geist aufgeben wäre es unklug sich an den Händler zu wenden, denn der ist nach 6 Monaten fein raus, außer Du kannst hieb und stichfest beweisen, dass der Plattenfehler schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Da die Platte ja scheinbar lief, möchte ich gerne sehen, wie Du das denn beweisen willst.
Ich kann also recht einfach nachvollziehen, warum der TE lieber eine längere Herstellergewährleistung haben möchte. und seine 12 Monate gern gegen Einwurf weiterer Münzen verlängert haben möchte