Fragen zum Thema "selbstschuldnerische Bürgschaft" für WG des Sohnes

ingolf

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14 Nov. 2004
Beiträge
715
Hallo ins Forum:

Es gibt ja immer mal den Fall, dass die Kinder studieren oder sonstwie in eine andere Stadt verschlagen werden. Nun denn, mein Sohn hat den gewünschten Platz in München erhalten und nach langer und schwieriger Suche eine Bleibe gefunden. Die ganze Sache soll zwischen ihm und einem weiteren Bewohner als Mini-WG gestaltet werden. OK, München ist bzgl. Wohnungssituation sicher schwierig, aber die folgenden Punkte finde ich schon ein wenig "grenzwertig":

- der Mietvertrag wird zwischen beiden Bewohnern der WG mit dem Vermieter geschlossen. Es gibt keinen Hauptmieter und Untermieter, sondern die WG-Bewohner werden als Einheit betrachtet. Das ist wohl OK.

- der Vermieter will nun von uns als Eltern eine "selbstschuldnerische Bürgschaft" (wir wissen nicht, ob diese Bürgschaft auch von den anderen Eltern verlangt bzw. unterschrieben wurde). In dieser Bürgschaft findet sich nun ein Text, den ich ziemlich heftig finde, da eigentlich die normalen Rechte eines Bürgen stark beschnitten werden. Ich zitiere mal den Text: "Herr ... wohnhaft in ..., übernimmt für die Erfüllung aller der Vermieterin (Anmerkung: Vermietering = Verwaltungsgesellschaft) aus diesem Mietverhältnis zustehenden Ansprüche unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB und auf die Anzeige gemäß §§ 777 BGB hiermit selbstschuldnerisch die Bürgschaft. Die Verpflichtung des Bürgen aus dieser Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an die Bürgen.".

So, nachdem ich mein BGB gezückt habe, versuche ich nun diesen Text bzw. die Beschneidung durch "Verzicht" etc. zu verstehen. Bei den §§ 770/771 kann ich nachvollziehen, dass sich die Vermieterin im Falle des Falles nicht mit langwierigen Prozessen aufhalten will, sondern sich unkompliziert beim Bürgen die Forderungen abholt (kann man vielleicht noch verstehen, wobei aber immer noch die Frage "sind die Ansprüche berechtigt oder nicht" geklärt werden müsste, was aber durch Verzicht der Punkte in 770 bzw. 771 erst mal keine Rolle spielt). "Spannender" finde ich den Verzicht auf Punkte des 777, da ich mich hier in einer gewissen zeitlichen Willkür der Vermieterin befinde. Den letzten Satz der Bürgschaft mit dem Erlöschen der Bürgschaft - ich bin der Meinung, dass nach Auszug des Sohnes keine Ansprüche mehr kommen dürfen - finde ich noch einmal eine Betonung einer gewissen Willkür seitens der Vermieterin. Auch fehlt mir der Punkt, wann ich das Recht auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde habe. Den Punkt, dass ich auch für den Mitbewohner meines Sohnes mit einstehen muss - also richtiges Wohlbehagen kommt da nicht auf.

Ich möchte jetzt keine juristischen Rat hier im Forum abfragen (ist ja ein Thinkpad-Forum), aber mich würde Euer gesunder Menschenverstand zu so einem Vorhaben interessieren. Zudem gibt es ja auch zahlreiche jüngere Forumsmitglieder, die vielleicht vor einer ähnlichen Situation gestanden haben. Wie habt Ihr es gemacht?

Ich freue mich über Eure Meinungen und Hinweise,
Danke und Grüße, Ingolf.
 
Rechtsberatung wirst du hier keine bekommen, ist verboten
 
Ich könnte nun lang und breit ausholen, mache es aber kurz:

BGHZ 111, 361-363

sowie http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietbuergschaft.html

Im Ergebnis: Hat der Dritte die Bürgschaft nicht selbst angeboten und ist die Barkaution erbracht, so hat der Bürge nichts zu befürchten.

Grüße,
Cunni

PS: Willkommen in der Landeshauptstadt :)
 
oh mann, das erinnert mich daran, dass ich ab januar mich auch wieder damit rumschlagen darf.
 
ingolf' schrieb:
... Es gibt keinen Hauptmieter und Untermieter, sondern die WG-Bewohner werden als Einheit betrachtet...
Bei der "selbstschuldnerische Bürgschaft" kann sich der Gläubiger immer den aussuchen wo er meint das Geld am schnellsten zu bekommen. Er haftet nach dem Gesetz für alles.

ingolf' schrieb:
t... ich bin der Meinung, dass nach Auszug des Sohnes keine Ansprüche mehr kommen dürfen ...
Das zählt nicht. Es könnten ja alle am gleichen Tage zur gleichen Zeit ausziehen und keiner fühlt sich mehr für den Mietvertrag (die Miete) verantwortlich. Um da raus zu kommen muss der alte Mietvertrag durch einen neuen Mietvertrag ungültig gemacht werden. Und der Bürgschaft-Vertrag zurück gegeben werden.

Ich würde mich auch nicht darauf verlassen, dass man nichts später zu zahlen hat weil die Kaution schon hinterlegt wurde. Wenn der Wohnungspartner kein Geld mehr hat zahlt dein Sohn und Du die Zeche.

Gruß Flexibel
 
Flexibel' schrieb:
ingolf' schrieb:
... Es gibt keinen Hauptmieter und Untermieter, sondern die WG-Bewohner werden als Einheit betrachtet...
Bei der "selbstschuldnerische Bürgschaft" kann sich der Gläubiger immer den aussuchen wo er meint das Geld am schnellsten zu bekommen. Er haftet nach dem Gesetz für alles.

ingolf' schrieb:
t... ich bin der Meinung, dass nach Auszug des Sohnes keine Ansprüche mehr kommen dürfen ...
Das zählt nicht. Es könnten ja alle am gleichen Tage zur gleichen Zeit ausziehen und keiner fühlt sich mehr für den Mietvertrag (die Miete) verantwortlich. Um da raus zu kommen muss der alte Mietvertrag durch einen neuen Mietvertrag ungültig gemacht werden. Und der Bürgschaft-Vertrag zurück gegeben werden.

Ich würde mich auch nicht darauf verlassen, dass man nichts später zu zahlen hat weil die Kaution schon hinterlegt wurde. Wenn der Wohnungspartner kein Geld mehr hat zahlt dein Sohn und Du die Zeche.

Gruß Flexibel
Nochmal: die Überlegungen (die auch zum Teil unzutreffend sind) sind hinfällig. Die Bürgschaft ist - soweit sie die Kautionssumme (= 3 Monatsmieten) übersteigt, unwirksam. Natürlich haftet der Sohnemann als Gesamtschuldner auch für die Verbindlichkeiten des anderen WG-Bewohners (wobei hier natürlich ein Rückgriff möglich ist, wenn der Mitbewohner nicht insolvent ist). Der Bürge hat damit aber nix zu tun.
Unter dem Strich wird man aber doch - wenn es hart auf hart kommt - für den Sohnemann einspringen und dessen Schulden bezahlen, zumindest tun das die meisten Eltern. Unwirksame Bürgschaft hin oder her.

Fazit: Die Bürgschaft tut nicht weh. Nur den Mitbewohner sollte man sich (ohnehin) sorgfältig aussuchen, weil der Sohnemann natürlich über die Kautionssumme hinaus für alle Schäden haftet, die der Mitbewohner anrichtet.

Grüße,
Cunni

PS: Die Bürgschaft ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. D.h. wenn die Forderung nicht mehr besteht, die die Bürgschaft sichern soll, dann erlischt auch automatisch die Bürgschaft. Daran ändert auch nicht, dass irgendwo noch eine Bürgschaftserklärung "rumschwirrt". Um jedoch jeglichen Unfug zu unterbinden, sollte man sich die Urkunde trotzdem zurückgeben lassen.
 
Hallo,

das erscheint mir alles halb so wild.

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet doch nur, dass der Vermieter nicht zuerst Deinen Sohne verklagen muss, um Dich in Anspruch nehmen zu können. Es heißt nicht, dass Du ohne Gegenwehr zahlen musst. Du kannst Dich stur stellen und verklagen lassen, falls Du Dich im Recht siehst. Bedenklich wird es erst, wenn sowas wie "muss auf ersten Anfordern" oder "muss sofort zahlen" im Text steht, aber das ist ABG-rechtlich wohl ohnehin unwirksam. Dann nämlich muss man sofort zahlen und ggf. selbst klagen, um sich das Geld zurückzuholen.

Die zeitliche Komponente verstehe ich nicht so recht. Was kann da noch groß kommen nach Mietende? Was bringt ein frühes Erlöschen der Bürgschaft, wenn Dein Sohn stattdessen verklagt wird? Und wenn Dein Sohn nicht mehr haftet, dann Du als Bürge auch nicht. Oder übersehe ich da was?

Wie eben schon gesagt wurde, das größere Risiko ist der Mitbewohner, falls der nicht zahlen kann oder die Wohnung demoliert.

Gruß
Niels
 
erst mal Danke ...

Hallo Forumskollegen:

Erst mal Danke für Eure Meinungen. Das Bürgen für meinen Sohn stellt für uns kein Problem dar (wäre ja auch nicht "normal", wenn man dem eigenen Kind misstraut). Die "Problembären" sehen wir in den Haftung für den anderen WG-Kollegen (weshalb da nicht die Eltern des WG-Kollegen ebenfalls als Bürgen auf dem Schreiben auftauchen - ist zwar keine Garantie, wäre aber beruhigender) und in dem ausdrücklichen Verzicht auf bestimmte Rechte.

Mal sehen, was wir nun machen.

Danke und Grüße, Ingolf.
 
Die werden ebenfalls eine Bürgschaft abgeben sollen, der Vermieter sichert sich halt nach allen Seiten ab um möglichst problemlos an Geld kommen zu können, falls Forderungen anfallen.

Wie kann man auch nach München zum Studieren gehen? Hier gibt es auch ohne die 20000 Studienanfänger jedes Jahr ein so großes Wohnungsproblem, dass viele Vermieter sich alles das rausnehmen und auch damit durchkommen.

Aber immerhin vermietet der Vermieter an Studenten, vielen ist dre Aufwand damit schon zu hoch, weil die Fluktuationsrate relativ hovh ist.

Grüße
Martin
 
@Martin, manchmal frag ich mich auch, warum ich nach München gegangen bin. Echt unbezahlbar teilweise, auch weil der sch.. MVV so teuer ist.
 
Nochmal.... solche Bürgschaftserklärungen sind unter den gegebenen Voraussetzungen unwirksam. Wenn die Eltern des anderen so eine Erklärung abgeben bringt das also auch nix.

Lediglich der Sohnemann haftet für den Mist des "Problembären". Aber auch hier ist davon auszugehen, dass dort seine Eltern im Zweifel mit einspringen, oder? Also ich kenne übrigens aus meiner Studienerfahrung keinen Fall, in dem sich ein Mitbewohner daneben benommen hat und dann der andere auf dem Schaden sitzen bleibt.

Mit der eigentlichen Frage "selbstschuldnerische Bürgschaft" hat das aber nichts mehr zu tun. Die kann man mal gedanklich ausblenden.
 
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