- Registriert
- 14 Nov. 2004
- Beiträge
- 715
Hallo ins Forum:
Es gibt ja immer mal den Fall, dass die Kinder studieren oder sonstwie in eine andere Stadt verschlagen werden. Nun denn, mein Sohn hat den gewünschten Platz in München erhalten und nach langer und schwieriger Suche eine Bleibe gefunden. Die ganze Sache soll zwischen ihm und einem weiteren Bewohner als Mini-WG gestaltet werden. OK, München ist bzgl. Wohnungssituation sicher schwierig, aber die folgenden Punkte finde ich schon ein wenig "grenzwertig":
- der Mietvertrag wird zwischen beiden Bewohnern der WG mit dem Vermieter geschlossen. Es gibt keinen Hauptmieter und Untermieter, sondern die WG-Bewohner werden als Einheit betrachtet. Das ist wohl OK.
- der Vermieter will nun von uns als Eltern eine "selbstschuldnerische Bürgschaft" (wir wissen nicht, ob diese Bürgschaft auch von den anderen Eltern verlangt bzw. unterschrieben wurde). In dieser Bürgschaft findet sich nun ein Text, den ich ziemlich heftig finde, da eigentlich die normalen Rechte eines Bürgen stark beschnitten werden. Ich zitiere mal den Text: "Herr ... wohnhaft in ..., übernimmt für die Erfüllung aller der Vermieterin (Anmerkung: Vermietering = Verwaltungsgesellschaft) aus diesem Mietverhältnis zustehenden Ansprüche unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB und auf die Anzeige gemäß §§ 777 BGB hiermit selbstschuldnerisch die Bürgschaft. Die Verpflichtung des Bürgen aus dieser Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an die Bürgen.".
So, nachdem ich mein BGB gezückt habe, versuche ich nun diesen Text bzw. die Beschneidung durch "Verzicht" etc. zu verstehen. Bei den §§ 770/771 kann ich nachvollziehen, dass sich die Vermieterin im Falle des Falles nicht mit langwierigen Prozessen aufhalten will, sondern sich unkompliziert beim Bürgen die Forderungen abholt (kann man vielleicht noch verstehen, wobei aber immer noch die Frage "sind die Ansprüche berechtigt oder nicht" geklärt werden müsste, was aber durch Verzicht der Punkte in 770 bzw. 771 erst mal keine Rolle spielt). "Spannender" finde ich den Verzicht auf Punkte des 777, da ich mich hier in einer gewissen zeitlichen Willkür der Vermieterin befinde. Den letzten Satz der Bürgschaft mit dem Erlöschen der Bürgschaft - ich bin der Meinung, dass nach Auszug des Sohnes keine Ansprüche mehr kommen dürfen - finde ich noch einmal eine Betonung einer gewissen Willkür seitens der Vermieterin. Auch fehlt mir der Punkt, wann ich das Recht auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde habe. Den Punkt, dass ich auch für den Mitbewohner meines Sohnes mit einstehen muss - also richtiges Wohlbehagen kommt da nicht auf.
Ich möchte jetzt keine juristischen Rat hier im Forum abfragen (ist ja ein Thinkpad-Forum), aber mich würde Euer gesunder Menschenverstand zu so einem Vorhaben interessieren. Zudem gibt es ja auch zahlreiche jüngere Forumsmitglieder, die vielleicht vor einer ähnlichen Situation gestanden haben. Wie habt Ihr es gemacht?
Ich freue mich über Eure Meinungen und Hinweise,
Danke und Grüße, Ingolf.
Es gibt ja immer mal den Fall, dass die Kinder studieren oder sonstwie in eine andere Stadt verschlagen werden. Nun denn, mein Sohn hat den gewünschten Platz in München erhalten und nach langer und schwieriger Suche eine Bleibe gefunden. Die ganze Sache soll zwischen ihm und einem weiteren Bewohner als Mini-WG gestaltet werden. OK, München ist bzgl. Wohnungssituation sicher schwierig, aber die folgenden Punkte finde ich schon ein wenig "grenzwertig":
- der Mietvertrag wird zwischen beiden Bewohnern der WG mit dem Vermieter geschlossen. Es gibt keinen Hauptmieter und Untermieter, sondern die WG-Bewohner werden als Einheit betrachtet. Das ist wohl OK.
- der Vermieter will nun von uns als Eltern eine "selbstschuldnerische Bürgschaft" (wir wissen nicht, ob diese Bürgschaft auch von den anderen Eltern verlangt bzw. unterschrieben wurde). In dieser Bürgschaft findet sich nun ein Text, den ich ziemlich heftig finde, da eigentlich die normalen Rechte eines Bürgen stark beschnitten werden. Ich zitiere mal den Text: "Herr ... wohnhaft in ..., übernimmt für die Erfüllung aller der Vermieterin (Anmerkung: Vermietering = Verwaltungsgesellschaft) aus diesem Mietverhältnis zustehenden Ansprüche unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB und auf die Anzeige gemäß §§ 777 BGB hiermit selbstschuldnerisch die Bürgschaft. Die Verpflichtung des Bürgen aus dieser Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an die Bürgen.".
So, nachdem ich mein BGB gezückt habe, versuche ich nun diesen Text bzw. die Beschneidung durch "Verzicht" etc. zu verstehen. Bei den §§ 770/771 kann ich nachvollziehen, dass sich die Vermieterin im Falle des Falles nicht mit langwierigen Prozessen aufhalten will, sondern sich unkompliziert beim Bürgen die Forderungen abholt (kann man vielleicht noch verstehen, wobei aber immer noch die Frage "sind die Ansprüche berechtigt oder nicht" geklärt werden müsste, was aber durch Verzicht der Punkte in 770 bzw. 771 erst mal keine Rolle spielt). "Spannender" finde ich den Verzicht auf Punkte des 777, da ich mich hier in einer gewissen zeitlichen Willkür der Vermieterin befinde. Den letzten Satz der Bürgschaft mit dem Erlöschen der Bürgschaft - ich bin der Meinung, dass nach Auszug des Sohnes keine Ansprüche mehr kommen dürfen - finde ich noch einmal eine Betonung einer gewissen Willkür seitens der Vermieterin. Auch fehlt mir der Punkt, wann ich das Recht auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde habe. Den Punkt, dass ich auch für den Mitbewohner meines Sohnes mit einstehen muss - also richtiges Wohlbehagen kommt da nicht auf.
Ich möchte jetzt keine juristischen Rat hier im Forum abfragen (ist ja ein Thinkpad-Forum), aber mich würde Euer gesunder Menschenverstand zu so einem Vorhaben interessieren. Zudem gibt es ja auch zahlreiche jüngere Forumsmitglieder, die vielleicht vor einer ähnlichen Situation gestanden haben. Wie habt Ihr es gemacht?
Ich freue mich über Eure Meinungen und Hinweise,
Danke und Grüße, Ingolf.