Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.)
Bereits in der Vergangenheit war auf Rechnungen die Steuernummer des leistenden Unternehmers anzugeben. Nun ist alternativ die Angabe der USt-IdNr. möglich. Diese kann formlos mit schriftlichem Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis angefordert werden (
www.bzst.de).
Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer bzw. USt-IdNr. mitzuteilen.
Rechnet ein Unternehmer einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) ab (z.B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er auf der Rechnung die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben.
Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte USt-IdNr. oder die Steuernummer des Organträgers angeben.
Bei der Abrechnung von Dauerleistungen (z.B. Miete) werden vielfach keine gesonderten Rechnungen gestellt, sondern die regelmäßigen Zahlungen auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages geleistet. Auch diese (rechnungsersetzenden) Verträge müssen die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthalten. Bei Verträgen über Dauerleistungen, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden (sog. Altverträge), war es insoweit bislang unschädlich, wenn diese keine Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthielten. Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 11. August 2006 ist diese Regelung jedoch zum 1. Januar 2007 ausgelaufen. Die Finanzverwaltung verlangt künftig für Zwecke des Vorsteuerabzugs, dass auch die Altverträge anzupassen sind und dass künftig alle rechnungsersetzenden Verträge über Dauerleistungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs eine Steuernummer oder USt-IdNr. enthalten müssen.
Wichtig: Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. ist auch in Fällen der Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG erforderlich.
Hinweis: Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach dem Bundesfinanzministerium bleibt der Vorsteuerabzug jedoch erhalten, wenn die Steuernummer oder die inländische USt-IdNr. unrichtig ist und der Leistungsempfänger dies nicht erkennen konnte, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.