Frage zum Fernabsatzgesetz

Toki

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18 Mai 2005
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Hallo,

mich würde sehr interessieren ob eine Frist besteht innerhalb derer ein Händler die Rücküberweisung des Kaufbetrags bei erfolgreichem Wiederuf durchzuführen hat?

Hatte online etwas gekauft, war mangelhaft und warte seit fast 4 Wochen auf mein Geld :(. Hatte nach zwei Wochen eine Frist von zwei Wochen gesetzt - auf diese Fristsetzung aber bisher noch keine Reaktion bekommen.

Grüße
Toki
 
Mache ich dann nächste Woche, wenn sich bis dahin noch nichts getan hat...

Dachte eine nette Aufforderung mit Fristsetzung würde reichen, dem ist aber anscheinend nicht so. X(
 
nett sein hilft immer... - zu forsches Auftreten verhärtet nur die Fronten...- trotzdem kann man einen Netten Brief per Einschreiben/Rückschein schreiben - zumindest ist dann alles von Deiner Seite geklärt :D
 
Original von Toki
mich würde sehr interessieren ob eine Frist besteht innerhalb derer ein Händler die Rücküberweisung des Kaufbetrags bei erfolgreichem Wiederuf durchzuführen hat?
Nach 30 Tagen gerät der Händler in Verzug und Du kannst ihm dann Zinsen berechnen. Würde ihn mal darauf hinweisen, aber wie hier schon gesagt wurde, erstmal in freundlichem Ton.
 
@highwaystar

Die Grenze von 30 Tagen war mir nicht bewusst. Danke für die Info!

Hast du dazu vielleicht auch eine Quelle?
 
Wenn ein Händler eine Begründung fordert oder die Erstattung des Geldes auch nach 30 Tagen noch nicht vorgenommen ist, dann sollte man spätestens eine Anwalt nehmen oder versuchen, eine Verbraucherschutzorganisation (Verbraucherschutzzentrale Berlin) zu interessieren, da diese auch für den Händler sehr teure Abmahnungen aussprechen können.

Quelle:

http://www.fernabsatz-gesetz.de/faqsfernabsatzundmehr.htm
 
§ 3 [1] Fernabsatzgesetz: Widerrufsrecht, Rückgaberecht

(1) 1Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a (357) des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 3Das Widerrufsrecht erlischt
1.

bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2.

bei Dienstleistungen
a)

spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b)

wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) 1Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. 2§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. 3Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.


§ 286 1 [2] Verzug des Schuldners

(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Grüsse, thinkit.
 
Original von Thinkit
(3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. 2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Sag' ich doch.....
 
Ok,

vielen Dank an das Forum für die wertvollen Hinweise! Sind 30 Tage eigentlich inklusive Wochenende + Feiertage?
 
Original von Thinkit
§ 3 [1] Fernabsatzgesetz: Widerrufsrecht, Rückgaberecht

Tut mir leid, aber das Fernabsatzgesetz gibt es seit 5 Jahren nicht mehr. Das ist inzwischen alles in den §§ 312 ff BGB (Fernabsatzverträge in § 312b BGB) direkt geregelt.

Widerrufsrecht: § 312d Abs. 1 BGB: Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Abs. 3: Der Schuldner einer ENtgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstelung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und nach Empfang der Gegenleistung in Verzug.


So sieht es seit dem 1. Januar 2002 aus.
 
Stimmt schon, inhaltlich gibt es keine einschlägige Änderung, aber wenn man schon ein Gesetz zitiert, sollte das Gesetz noch existieren... ;)
 
Was man (abgesehen von den rechtlichen Hinweisen) aber auch mal sagen sollte, dass eine (Rück-)Überweisung durch ein Unternehmen wirklich mal ein paar Tage länger dauern kann -> Zeit bis zur Bearbeitung, Bearbeitung, nächster Zahlungslauf (bei kleineren Läden auch gerne mal nur einmal pro Woche), + die Zeit, die dann die Bank noch braucht. Plus Wochenenden kann das gerne mal 2 Wochen und mehr dauern.
 
Original von techno
ändert aber nichts an der Tatsache, dass ein recht existiert... wie man es nennt oder welchen namen es trägt ist ja nun Wurst...

Na ja, das alte Recht existiert so nicht mehr. Es gibt ja auch Änderungen. Die sind nur eben hier nicht einschlägig. Und es ist durchaus nicht so, dass nur der Name geändert wurde und die Paragrafen in ein anderes Gesetz kopiert wurden.

Und wenn ich mich auf ein Gesetz berufe, dann muss ich eines nehmen, das nicht vor fünf Jahren abgeschafft wurde... ;)
 
stimmt schon... besonders bei Bestimmungen und Gesetzen sollte (muss) man sich an die aktuelle Version halten... - Ich schreibe auch immer noch FAG, obwohl ich weis, dass es dies so nicht mehr gibt, doch hier im Forum ist es verständlicher - abgesehen davon mag ich das Wort (Fag :D)
 
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