Frage zu Fernabsatzgesetz (kompliziert)

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schmolch

Guest
Themenstarter
Folgendes hat sich ereignet:

-T42 bei Ebay ersteigert
-defektes T42 bekommen, nach 2-3 Tagen zurückgeschickt
-8 Tage später kommt ein Austauschgerät, wieder defekt
-Gerät wird einige Tage später wieder zurückgeschickt

Kann ich die FAG in Anspruch nehmen wenn zwischen Erhalt des erstes Gerätes und Rücksendung des zweiten Gerätes mehr als 14 Tage vergangen sind?
Kann ich die Lieferzeit des zweiten Gerätes vielleicht von der 14-Tage Frist abziehen?


Danke schonmal, ich werds einfach versuchen.
 
1. Ursprungsgerät defekt erhalten
2. Ersten Austauschgerät bekommen--> Mangel, da defekt
3. Zweites Austauschgerät bekommen--> Erneuter Mangel, da wieder defekt
4. Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, da du dem Händler seine zwei Versuche zur Nachbesserung bzw. Neulieferung eingeräumt hast.

Beide Leistungen sind zurück zu geben. Also Geld und Ware.

FAG nur innerhalb der ersten 14 Tage. Da du das defekte Gerät zurück gesendet hast und ein neues wolltest, hast du deinen Willen geäußert, dass du am Gerät Interesse hast. Dürfte also schwer fallen, dass ganze auf FAG zu regeln. Wie gesagt, du hast dem Verkäufer ziemlich eindeutig signalisiert, dass du das Gerät unbedingt willst. Abzug der Tage ist meines wissens nicht möglich.

Bin mir aber nicht 100% sicher. Also Angaben ohne Gewähr!

facecrusher86
 
Fag

Nicht kompliziert, nur langwierg zu erklären, da du alles bunt durcheinander mischst.

Schick das Teil zurück und berufe dich auf dein Widerrufsrecht gem FAG, denn dafür hast du einem Monat nach Erhalt der Ware Zeit. Gibt Geld für Hinsendung, Rücksendung und Kaufpreis zurück - So sollte es zumindest sein.

Bei Schrottgeräten ist es die Gewährleistung des Händlers, die dir 6 Monate hilft. ( Beweislastumkehr nach 6 Monaten )

Google hilft da echt gut weier, ansonsten schick mir eine Mail.


Gruß,
André
 
Nur zur Info, es gibt kein FAG mehr! Das ist jetzt im BGB mit § 355 verankert und gilt, wenn man Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

Gruß
Andy
 
Das Widerrufsrecht beträgt nomalerweise 14 Tage und beginnt mit dem Erhalt der Ware.

Solltest Du erst nach Vertragsschluß über Dein Widerrufsrecht belehrt worden sein, dann beträgt die Frist einen Monat.

a) erste Variante
Der Verkäufer hat keinen Hinweis zum Widerrufsrecht auf der Angebotsseite
Unproblematisch. Die Frist beträgt einen Monat

b) zweite Variante
Der Verkäufer hat einen Hinweis zum Widerrufsrecht auf der Angebotsseite
Umstritten, ob dies schon eine Belehrung zum Widerrufsrecht ist.
Denn die Belehrung muß in Textform erfolgen.
Vorraussetzung hierfür ist auch die Möglichkeit der dauerhaften Speicherung.
Es gibt leider verschiedene Urteile hierzu.

c) Vorgehensweise
Prüfen des Angebotes
Viele Händler gehen zur Zeit sowieso von einer einmonatigen Widerrufsfrist aus, da einige Händler wegen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wurden, wenn sie nur eine zweiwöchige Frist einräumen.
Die Abmahnungen drehten im Kern um den Punkt b). (s.o.)
eBay selbst empfiehlt, den Händlern zum Vermeiden von Abmahnungen durch Mitbewerber von einer einmonatigen Frist auszugehen.

Soweit ich das jetzt mal (auf die Schnelle) geprüft habe, gehen in der Tat die Händler von der Einmonatsfrist aus.

Du hast also gute Chancen, daß auch Dein Händler von einer einmonatigen Frist ausgeht.

Ansonsten poste noch mal hier. Das von Dir angesprochene andere Problem ist nämlich auch interessant. Denn das Widerrufsrecht wurde ja deshalb geschaffen, damit sich der Kunde zu Hause einen Eindruck von der Ware machen kann. Und zwar genauso wie im Laden.
Insofern wären Kunden die von vorneherein ein defektes Gerät erhalten benachteiligt, da sie genau dies nicht können.
Wobei ich natürlich von einem schweren Defekt ausgehe, und nicht von einem fehlenden Gummifuß oÄ. ;)

Aber schau erst mal auf der Angebotsseite nach.
 
Original von ChrisB
Es besteht bei Ebay laut irgend einem Gerichtsurteil ein Widerrufsrecht von einem Monat. ...
Es gibt sogar mehrere Gerichtsurteile dazu. (KG Berlin, OLG Hamburg)
Es gibt aber eben auch anderslautende Urteile. (LG Flensburg, LG Paderborn)

Original von ChrisB...
Wer das bei Ebay nicht in seinen AGBs hat sondern nur 14Tage wird rigoros abgemaht das ließt man jede Woche in den Ebayforen. ...
Ja weil sich der Abmahnende idR den "richtigen" Gerichtsort aussucht.


Original von ChrisB...
Daher bist du auf jeden Fall in der Frist. ...
Würde ich eben vorsichtig sein. Denn im Zivilrecht ist ein Urteil nur für die beteiligten Parteien bindend.
Allerdings ist wohl die Chance recht hoch, daß der Händler dies ohnehin bereits so handhabt um Abmahnungen aus dem Weg zu gehen.

Wobei im Zweifel Dein Vorschlag, bzgl. des Hinweises auf die Gefahr einer eventuellen Abmahnung, schon wirksam sein könnte. :D
 
Ich könnte mir vorstellen, dass hier ein paar Aspekte bislang unberücksichtigt blieben:
* es war wohl eine Versteigerung, kein Sofort Kauf. Denke das macht erheblichen Unterschied. Dem Verkäufer ist ja nicht zumutbar, ständig neu Versteigerungen durchführen zu müssen
* ein T42 ist vermutlich gebraucht. Oder sonstwie ein "indviduelles" Gerät. Solche können vom Umtausch ausgeschlossen werden.
* und sowieso ist es defekt. Die Herstellergarantie ist hier vermutlich längst abgelaufen. Und Gebrauchtgeräte haben wohlmöglich andere Rahmenbedingungen als Neugeräte.
 
Was ist denn kompliziert?
Was wurde dir denn mitgeteilt ? 14 Tage oder 1 Monat?

Bei Ebay muss 1 Monat gewährt werden. Wenn dir etwas anderes
mitgeteilt wurde wäre das sowieso nicht rechtens.
Die Frist tritt mit Erhalt der Ware in Kraft (logisch).

Also, zurückschicken und fertig.

Aber ich würde nicht gleich mit Abmahnungen oder so drohen.
Immer erstmal locker bleiben, sind alles nur Menschen ;-)
 
Original von pibach...
* es war wohl eine Versteigerung, kein Sofort Kauf. Denke das macht erheblichen Unterschied. Dem Verkäufer ist ja nicht zumutbar, ständig neu Versteigerungen durchführen zu müssen
* ein T42 ist vermutlich gebraucht. Oder sonstwie ein "indviduelles" Gerät. Solche können vom Umtausch ausgeschlossen werden.
* und sowieso ist es defekt. Die Herstellergarantie ist hier vermutlich längst abgelaufen. Und Gebrauchtgeräte haben wohlmöglich andere Rahmenbedingungen als Neugeräte.
Es geht hier aber um das Widerrufsrecht. Versteigerung und Sofortkauf führen beide zum Kaufvertrag, zwischen Händler und Kunde.
Das Widerrufsrecht gilt auch für Gebrauchtwaren.
Herstellergarantie ist hier uninteressant, da es um das Widerrufsrecht des Kunden gegenüber dem (gewerblichen) Verkäufer geht.


Original von Bryan99...
Bei Ebay muss 1 Monat gewährt werden. Wenn dir etwas anderes
mitgeteilt wurde wäre das sowieso nicht rechtens. ...
Die Rechtslage ist dahingehend noch offen, auch wenn es viele Händler aufgrund der Angst vor Abmahnungen (von Mitbewerbern wegen Wettbewerbsverstoßes) so halten.
 
Original von Don Tango
Es geht hier aber um das Widerrufsrecht. Versteigerung und Sofortkauf führen beide zum Kaufvertrag, zwischen Händler und Kunde.
Das Widerrufsrecht gilt auch für Gebrauchtwaren.
Herstellergarantie ist hier uninteressant, da es um das Widerrufsrecht des Kunden gegenüber dem (gewerblichen) Verkäufer geht.
Wiederrufsrecht gilt ja nicht bei Versteigerungen. Aber ebay wird soweit ich das jetzt nachgelesen habe nicht als Versteigerung gewertet, in sofern gilt Wiederrufsrecht:
http://www.internetrecht-rostock.de/faq-ebayrecht.htm#45
Dass in diesem Fall dem Käufer die Kosten der Versteigerung auferlegt werden können wird mit "Nein" beantwortet:
http://www.internetrecht-rostock.de/faq-ebayrecht.htm#62
Finde ich merkwürdig. Das öffnet ja Tür und Tor, gut laufende Auktionen (von Konkurrenten?) zu zerstören.
 
Original von ChrisB
Was heisst bei dir Versteigerungskosten?
Da sind noch anderer Kosten:
* die Kosten, die dem Versteigerer angefallen sind (Verwaltungskosten)
* Ausfall durch nicht wahrgenommene Gebote. Schwierig zu quantifizieren, dies kann aber ein hoher Betrag sein. Z.B. könnte man bei der ersatzweisen Auktion dann den Differenzbetrag zum 2.Gebot der Erstauktion berechnen. Damit handelt man sich aber vermutlich andere Probleme ein.
* Wertverlust an der Wahre, z.B. durch das Versenden und das Prüfen beim Kunden. Sowie durch die verlorene Zeit. Das ist bei Elektronikartikel schon größerer Faktor.

Wenn Widerrufe öfter vorkommen, würde das ebay Versteigerungen erheblich stören. In sofern ist diese Rechtslage äußerst fragwürdig. Der Kostenverursacher sollte prinzipiell immer die Kosten tragen. Wenn die Ware also korrekt beschrieben wurde, müsste der Käufer im Falle des Widerrufs auch die entstandenen Kosten für eine unbegründete Meinungsänderung tragen.
 
Kaufen über ebay ist KEINE Versteigerung!

Das Widerrufsrecht beträgt 1 Monat und der Threadersteller kann den Artikel ohne irgendwelche Gründe zurück geben.

Auch wenn wie Ware als korrekt beschrieben wurde.... das ist völlig wurscht.
 
Das ich einen ganzen Monat Widerrufsrecht habe war mir neu, steht aber sogar in seiner AGB.

Im Moment warte ich noch auf Antwort auf meine EMail, das dauert wie üblich etwas länger. Wahrscheinlich braucht er die Zeit für seine kreative Grammatik: "Hallo, schicken sie mir denn Bitte zurück werde ich den anschauen was der hat und ihnen werde ich anderen zuschicken."

Ich weiß noch nicht wie ich weiter verfahre, ich könnte ihm noch eine dritte Chance geben (es ist erst das zweite Gerät) oder gleich auf Rückerstattung bestehen.

Naja, wenn er brav ist soll er halt noch eins schicken.
Vielleicht weiße ich noch darauf hin, daß sich die Rücksendekosten die er irgendwann zu ersetzen hat immer weiter aufsummieren.

Hier der Artikellink falls es wen interessiert:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=320230315912

Und danke für die ganzen Antworten hier, ich war gerade ganz überrascht.
 
Eine Versteigerung bei eBay ist keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB.
Denn danach kommt eine Versteigerung erst durch den Zuschlag des Verkäufers zu Stande.

Bei eBay jedoch erklärt sich der Verkäufer schon beim Start einer Auktion bereit einen Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden abzuschließen. Es ist also keine Versteigerung, sondern eine vorgelagerte Annahmeerklärung des Kaufvertrages auf das Angebot des Höchstbietenden.

Und ich wiederhole es noch einmal.
Die Widerrufsfrist von einem Monat räumen die Händler meist deshalb ein, weil sie Angst vor Abmahnungen durch Mitbewerber haben.

Nicht das Ihr in ein paar Jahren mit der einmonatigen Frist auf die Nase fallt.

Da ist alles noch offen.
 
hallo,


ebay erstattet zwar die verkaufsprovision, allerdings NICHT die einstellgebühren. wie das genau ist, wenn man den artikel per "wiedereinstelllen" verkauft, weiß ich nicht, da ich nie 2 wochen warten wollte, bevor ich irgendetwas von spaßbietern gekauftes, neu eingestellt habe.

und nur mit "einvernehmlicher einigung...." bekommt man jedenfalls seine einstellgebühren + extras nicht ersetzt.

ich schätze ebay macht täglich mit spaßbietern 6-7stellige gewinne!
deswegen duldet ebay die kleine "rufschädigung" , die "spaßbieter" für ebay selbst bedeuten. der gewinn durch spaßbieter ist größer, als der geschätzte mehrgewinn, wenn es sie nicht gäbe....

aber zur sache

eine chance zur nachbesserung hat der händler noch, dann gibts eh geld zurück....

hat der verkäufer denn bereits auf erneute lieferung bestanden, oder weiß der noch garnichts von Deinem wunsch, vom widerruf gebrauch zu machen?

gruß
 
Dass in diesem Fall dem Käufer die Kosten der Versteigerung auferlegt werden können wird mit "Nein" beantwortet:
http://www.internetrecht-rostock.de/faq-ebayrecht.htm#62
Finde ich merkwürdig. Das öffnet ja Tür und Tor, gut laufende Auktionen (von Konkurrenten?) zu zerstören.
den account dieses konkurrenten kann man für eigene auktionen zukünftig sperren. bin leider zu faul nachzulesen aber erstmal bekommt der konkurrent die sache zugeschickt und muss dann die rücksendegebühren tragen.
 
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