[quote='McFlori',index.php?page=Thread&postID=827974#post827974]Hallo,
ich habe bei einem hier allseits bekannten Händler für gebrauchte Thinkpads ein T60 erworben. Ich habe mit PayPal bezahlt. Das Gerät entsprach nicht meinen Vorstellungen. Das Gerät habe ich dem Händler gleich wieder zurückgeschickt, allerdings meint er der Gesetzgeber ließe einem Händler 4 Wochen Zeit für die Ersattung des Betrages nach Rücksendung. Stimmt daß?[/quote]Das ist so falsch. Grundsätzlich hat er das Geld sofort - vgl. § 271 I BGB - zu erstatten.
Die Vorschrift, die er meint, ist wohl
§ 357 BGB
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend;...
§ 286 BGB
Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet...
Man beachte: da steht "spätestens in Verzug", d.h. automatisch, ohne dass er noch einmal gemahnt werden muss.
Heißt im Umkehrschluss: du kannst ihn auch schon nach einer angemessenen Frist zur Prüfung der zurückgesendeten Ware zur Zahlung auffordern und in Verzug setzen. Ich würde mal eine Woche veranschlagen.
Grüße,
Cunni