Frage/Anregung Markplatzregeln: COA-Sticker (Betriebsystem-Lizenzen) → Überarbeitung

Megalodon

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Frage/Anregung Markplatzregeln: COA-Sticker (Betriebsystem-Lizenzen) → Überarbeitung

Hallo an alle, besonders an die zuständige Forenleitung,

eigentlich sagt man ja, dass man keine schlafenden Hunde wecken soll, und wo kein Kläger, da kein Richter, dennoch möchte ich hiermit den Versuch unternehmen, die Marktplatzregeln bezüglich den Punkt "COA-Sticker (Betriebsystem-Lizenzen)" nach Möglichkeit der Situation anzupassen.

Vorab möchte ich aber noch erwähnen, dass ich die Moderatoren hier nicht als Menschen wahrnehme, die blind die Regeln durchsetzen, sondern im Grunde läuft, nach meiner Einschätzung der Handel mit dem Lizenz hier recht gut, dennoch ist mir beim überfliegen der Regeln aufgefallen, dass gerade die Situation mit Win 10 nicht ausreichend in den Regeln Beachtung findet.



Die wenigsten Notebooks haben heute noch COA-Sticker, aber die meisten dürften dennoch eine Betriebsystemlizenz haben, zumindest bei den aktuelleren Geräte, viele alte Geräte habe immer noch einen COA-Sticker.

Wie ist es diesbezüglich mit mit der Lizenz umzugehen, bzw. zu verfahren?
Da ja die Lizenz mehr oder minder mit dem Mainboard verbunden ist, ist es im Grunde so, dass man bei einem Verkauf von einem Mainboard gleichzeitig auch eine Lizenz für Win 10 mit dabei hat (Natürlich nur, wenn auf diesem Mainboard vorher Win 10 aktiviert wurde)


Was wäre der Fall, wenn man ein Notebook hat, was keinen COA-Sticker hat, man dieses Notebook aber dennoch mit einer gültigen Win 10 Lizenz betrieben hat, beispielsweise nach Mainboardtausch, Lizenz von einem anderen Notebook, Base Cover gewechselt, das Ersatz Base Cover hat keine COA-Sticker, oder etwas vergleichbares?


Die Regeln gehen auch nicht darauf ein, wenn man ein Notebook ohne Festplatte verkauf, bzw. man im Angebot die Option bietet, das Notebook auch ohne Festplatte zu verkaufen.




Bisher habe ich nicht erlebt, dass Mitglieder wegen dieser nicht klaren Marktplatzregeln der Handel verboten wurde, dennoch würde ich eine Anpassung der Regeln an die bestehende Situation begrüßen.


LG
Megalodon
 
Die Regeln gehen auch nicht darauf ein, wenn man ein Notebook ohne Festplatte verkauf, bzw. man im Angebot die Option bietet, das Notebook auch ohne Festplatte zu verkaufen.
Doch - denn die Regel bezüglich "COA" besagt, dass eine gültige Lizenz aus COA und Datenträger besteht.
Da digitale Lizenzen keine COA besitzen, treffen die Einschränkungen des Abschnitts "Handel mit COA" nicht zu.

Bitte verwechselt nicht "Handel mit COA" mit "Handel mit Lizenz". Maßgeblich sind die EULA bzw. die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller.

daraus resultiert:
Bietet man einen Rechner mit Windows bis einschließlich Version 7 an, müssen COA und Datenträger vorhanden sein. Ab Version 8 zählt die digitale Lizenz.

Dieses Thema wurde, soweit ich mich entsinne, schon einmal nach Verkaufsbeginn von Windows 8 diskutiert.
 
Danke für Deine Ausführungen, dessen war ich mir nicht bewusst, dass es speziell um den Handel mit dem COA geht und die digitalen Lizenzen davon nicht betroffen sind.
 
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