Seit 2007 war die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen
Arbeitszimmers vom Gesetzgeber eingeschränkt worden. Nur noch, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellte, waren die Kosten
absetzbar.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Aufwendungen für häusliche
Arbeitszimmer müssen laut Urteil auch dann von der Steuer abgesetzt
werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit
darstellt - der Steuerpflichtige dort also nur einen Teil seiner Arbeit
verrichtet. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung stehe.
Noch offene Fälle sind zu korrigieren. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Anmerkung: Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, soll ausreichen.
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-055.html
Grüsse, thinkit.
Arbeitszimmers vom Gesetzgeber eingeschränkt worden. Nur noch, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellte, waren die Kosten
absetzbar.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Aufwendungen für häusliche
Arbeitszimmer müssen laut Urteil auch dann von der Steuer abgesetzt
werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit
darstellt - der Steuerpflichtige dort also nur einen Teil seiner Arbeit
verrichtet. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung stehe.
Noch offene Fälle sind zu korrigieren. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, den verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Anmerkung: Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, soll ausreichen.
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-055.html
Grüsse, thinkit.