Widerruf bei Nichtgefallen oder Mängeln - Eure Erfahrungen?

dark_rider

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1.842
Hallo zusammen,

leider hat mein per Versand gekauftes, nagelneues Thinkpad einige Mängel, so dass ich es leider innerhalb der 14-tägigen, gesetzlichen Widerrufsfrist zurücksenden und ein neues Exemplar bestellen muss.

Erfreulicherweise kann man über Thinkvantage Easy Recovery (Hochfahren + blaue Taste drücken) ja die Werkseinstellungen von der Service-Partition wiederherstellen, also den Auslieferungszustand. Denn die Mängel waren nicht gleich nach dem Kauf offensichtlich, sondern erst nach dem Hochfahren, weshalb ich das System zumindest kurz starten und die dazu nötigen Angaben beim Startup machen musste.

Wenn ich nun die Werkseinstellungen wiederherstelle, dürfte der Versandhändler mir doch keinen Wertausgleich vom Kaufpreis abziehen, oder? Wie sind da Eure Erfahrungen, habt Ihr den vollen Kaufpreis zurück bekommen?

Grüße

dark_rider
 
das hängt vom jeweiligen händler und deiner bereitschaft zum ganzen anwaltskram ab ...

grundsätzlich darfst du alles was du auch im laden darfst ... alles was darüber hinaus geht ist ne grauzone ... teilweise wird anschalten und benutzen als normaler test ausgelegt teilweise nicht ... entsprechend gibts teilweise abzug und teilweise nicht ...

ist also ne einzelfallentscheidung ...

edit: mängel kannst du natürlich immer reklamieren und die werden dann behoben ... das ist meist problemlos ... aber nichtgefallen nach benutzung kann ärger geben ...
 
Zu Bedenken ist auch, dass nicht alles in den Werkzustand zurückgesetzt wird. Ladezyklen, Festplattenlaufzeit, usw. lassen sich vom Händler nachvollziehen. Aber wie schon gesagt, hängt alles vom Händler ab.
Gruß mitlattus
 
ich glaube, die dürfen dir sogar für das durchtrennen eines klebestreifens geld abziehen... drauf verlassen, dass du den vollen kaufpreis inkl.versandkosten wiederbekommst würd ich mich also nicht.

was genau hast du denn für mängel festgestellt, die sich erst nach dem hochfahren äußern, und sich deshalb vermutlich auf software-ebene finden lassen?
 
Soweit ich weiss, kannst Du innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen dein Widerrufsrecht ausüben. Einige Verkäufer räumen auch ein 4 wöchiges Widerrufsrecht ein. Du musst also gar keine Mängel nennen.
 
Google doch mal nach den Wörtern "Quelle" und "EuGH" und "Verbraucher".

Zu den anderen: Die Frage geht schon in Richtung Rechtsberatung. Hier ist Vorsicht in Bezug auf gefährliches Halbwissen geboten.

Beste Grüße.
 
Der TS hat immer noch nicht gesagt, was genau es für Mängel waren. ?(
 
Dieses "NIchtgefallen" nachdem man das Gerät woanders für 50 Euro billiger gesehen hat, geht mir persönlich ziemlich auf den Senkel. Aber das kommt wohl daher, da ich die "andere Seite" (Händler) eben sehr gut kenne. Wenn man vom Versandhaus kauft, dann kann man es noch akzeptieren (hat weder viele Mitarbeiter, noch eine Ladenmiete und sonstige große Ausgaben) Aber den Fachhändler um die Ecke mit dem Rücktausch aus zwielichtigen Gründen zu schädigen, halte ich einfach für ein Unding.

Aber leider ist es Gang und Gebe :(
 
der Fachhändler um die Ecke hat ja auch keine Verpflichtung eine Rückgabe zu ermöglichen....
(höchstens im Rahmen von Gewährleistungspflichen aber das hat mit Nichtgefallen im Sinne von Widerruf nix zu tun)
 
[quote='ssmnized',index.php?page=Thread&postID=427002#post427002]Google doch mal nach den Wörtern "Quelle" und "EuGH" und "Verbraucher".

Zu den anderen: Die Frage geht schon in Richtung Rechtsberatung. Hier ist Vorsicht in Bezug auf gefährliches Halbwissen geboten.

Beste Grüße.[/quote]

moin,

leider ist diese vorsicht meiner erfahrung nach besonders geboten beim kontrollieren und beaufsichtigen seines eigenen rechtsanwaltes, der meinen erfahrungen nach leider allzu oft keine ahnung, vermögen oder motivation hat, korrekte beratung oder arbeit abzuliefern. will man sichergehen, bräuchte man eigentlich mehrere anwälte, die sich nicht leiden können, und sich gegenseitig kontrollieren. ansonsten bleibt nur der weg, sich selbst schlau zumachen, und genauestens zu prüfen, was der anwalt macht oder machen soll. leider gibts in D kein honorar auf erfolgsbasis, deshalb kannn es einem anwalt egal sein, was hinterher dabei rauskommt. er bekommt sein geld so oder so. dementsprechend engagiert sind auch die meisten... :(

gruß
 
Deshalb geht man nur zum Anwalt seines Vertrauens und nur unter Voraussetzung der Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung. Es gibt nun einmal viele schlechte Anwälte und außerdem verdient man an einem "Thinkpad-Streit" max. 150 €. Lohnt sich also auch nicht ;)
 
Hallo nochmal zusammen,

meine Erfahrung ist im Übrigen, dass große Firmen in aller Regel Rückgaben problemloser abwickeln als kleine, inhabergeführte. Cyberport (m.W. Burda-Beteiligung) zum Beispiel hat bislang, wenn es mal nötig war, immer relativ zügig Ersatz geschickt oder erstattet (und das stets ohne Abzüge für Ingebrauchnahme usw.).
 
Na Du möchtest also noch wissen, ob ich ein Pingel bin oder nicht? ;-)
-> Pixelfehler, Kratzer (wirklich, nicht zu entfernen) auf dem Display, verzogener PC-Card-Slot
 
Nee ich wollte bloß wissen ob man das beheben kann, manchmal macht es mehr Sinn der Service zu bemühen als das Gerät zurückzuschicken. Aber in Deinem Fall wird das natürlich nix.
 
Ich halt die Masche auch nicht für angebracht und würde mich für 50 Euro auch nicht auf solch eine Aktion mit ungewissem Ausgang einlassen. Zum Schluss wird Wertminderung geltend gemacht und der vermeintliche Gewinn ist dahin.

Ist das Gerät allerdings von Anfang an defekt, würde ich ebenfalls nicht auf Reparatur oder Nachbesserung bestehen sondern das Teil zurückschicken und bei einem anderen Händler neu bestellen. Man kauft ja schließlich ein NEU-Gerät und kein "Refurbished". Zumindest bei elektronischen Geräten sehe ich das so.

MfG Hanussen
 
Hallo,
bei Fernabsatzverträgen besteht ein Rückgaberecht. Wird der Artikel in dieser Frist zurückgesendet gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Du bekommst dein Geld zurück und musst auch keine Gründe angeben. Es wird auch kein "Wertersatz" berechnet, so etwas ist Käse.
Es ist dein gutes Recht das Gerät erst mal ausgiebig zu Testen, würde man im Laden ja auch machen.
Achtung: Gilt natürlich nur in der gesetzlich bestimmten Frist (14 Tage). Nehmen Händler etwas länger zurück dann meist aus Kulanz.
Zu unterscheiden sind die obigen Ausführungen davon wenn das Gerät Mängel hat. Dann kann man in der gesetzlichen Gewährleistungszeit vom Händler Ersatz verlangen.
Unterschied hier --> Garantiezeit. Hier wird der Hersteller in Anspruch genommen.
 
[quote='tuser',index.php?page=Thread&postID=445553#post445553]Es wird auch kein "Wertersatz" berechnet, so etwas ist Käse.
Es ist dein gutes Recht das Gerät erst mal ausgiebig zu Testen, würde man im Laden ja auch machen.
[/quote]

Das stimmt so nicht, Du darfst das Gerät testen, aber eben nicht 14 Tage benutzen. Das ist ein Unterschied:
Einschalten? Ja.
Die Funktionen des Gerätes ausprobieren? Ja.
Persönliche Software installieren? Eher nicht.
Das Gerät 1 Tag mit zur Uni schleppen und dort damit arbeiten? Mit Sicherheit nicht.

Wertersatz wird von einigen Händlern berechnet und das ist auch legal, falls das Gerät eben genutzt statt getestet wurde. Faustregel sind etwa 10%, nicht wenig bei einem Laptop.
 
moin,

das sehe ich genauso, wie t42.

es sollte halt dem "im-laden-anschauen" entsprechen. und wer installiert bei mediamarkt oder sonstwo mal testweise ne software, oder steht da 8 stunden oder sogar mehrere tage und arbeitet am notebook, bevor er sich zum kauf entscheidet.

sicher keinen abzug gibts, wenn man das teil auspackt, anschaut, und ggf. kurz in betrieb nimmt, um es auf funktion zu testen. so, wie es ein normaler mensch meines erachtens machen würde. und zwar auch dann, wenn man es erst am 12. tag nach lieferung auspackt. nur die lange (ab)nutzung kostet geld. diese liegt in diesem fall dann nicht vor.

einen absolut korrekten, leider zu geringen, abzug gibt es für leute, die meinen, sich ein gerät bestellen zu können, es in besitz zu nehmen (also so zu behandeln wie ihr eigentum, sprich software installieren, damit arbeiten usw usw.). das sind dann auch meistens genau die experten, die erst am ende der 14 tagesfrist bemerken, dass das gerät ihnen doch nicht gefällt, wobei sie die frist mit einer zeitlich begrenzten vollen nutzungerlaubnis verwechselt haben.



gruß
 
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