Original von T42p
Nochmal: Die Gewährleistung besteht gegenüber dem Händler.
Und die Beweislastumkehr wurde denke ich oft genug erwähnt.
Händler oder Hersteller spielt für den Kunden keine Rolle, Hauptsache er kommt zu seinem Recht. Und in Punkto Beweislastumkehr wird in der Praxis grosszügig von einer Unschuldsvermutung bezüglich des Kunden ausgegangen. Nochmals, bitte jagt die Verbraucher nicht ins Bockshorn, sondern stärkt sie. Danke. Ich musste noch niemals beweisen, dass bei einem Defekt innerhalb des Gewährleistungszeitraumes ich nicht der Verursacher dieses Defektes war, bestes Beispiel war der nach fast 2 Jahren defekte Gel-Akku bei meiner Yamaha* für knapp 140 Euro. Klar hätte es sein können, dass ich den Akku mit einem falschen Ladegerät aufgeladen habe, ihn kurzgeschlosssen habe, ihn sonstwie malträtiert habe, usw. Nach Recht und Gesetz hätte der Händler darauf bestehen können, dass ich beweisen muss, dass ich all dies nicht tat. Musste ich? Nein. Und das hat seinen guten Grund, die Richter warten nämlich nur auf solche Händler... *fiesgrins* HBF hat diesbezüglich bereits auf die Rechtsprechungspraxis hingewiesen. Wie du schon sagtest, Theorie und Praxis halt...
Aber auch das wurde schon oft genug erwähnt, denke ich.
*Und die Yamaha ist definitiv nicht mehr im Auslieferungszustand!