eBay: Falsche Beschreibung, wie vorgehen?

Sorry, ich habe diesen Thread hier komplett aus den Augen verloren.
Wenn ich mir die Bewertungen anschaue, und die anderen Angebote, ist es recht unwahrscheinlich, dass der Verkäufer 'keine Ahnung' hat. Ich vermute, der hat die Bilder, bzw. das eine Bild auf dem der Download Modus aktiv ist, vor der Klimaanlage geschossen, oder das Teil, wie Du, vorher gekühlt. Oder, um mal ans Gute im Menschen zu glauben, der heizt seinen Werkraum nicht ;)

Sehe ich ähnlich. Außerdem ist der Bootloader gesperrt und Knox wurde nicht getriggert. Da hat also noch nie jemand ein Custom-ROM aufgespielt, geschweige denn es versucht.
Wenn man bei dem Kollegen mal durch die Bewertungs-Vita scrollt, taucht ca. alle 20-30 Bewertungen eine deutlich negative Bewertung auf. Das Problem ist bei eBay, dass generell nur der Bewertungsprozentsatz der letzten 12 Monate angezeigt wird. Das verfälscht das Bild eines Verkäufers deutlich, wie am Beispiel erkennbar. Bei so einem Kollegen dann doch das nächste Mal nicht ohne PP-Käuferschutz kaufen. Dann stehen die Chancen gut, dass man den Artikel kostenlos zurücksenden kann.

Ja, ich habe mich da leider auch durch die in den letzten 12 Monaten immerhin recht guten Bewertungen täsuchen lassen...
Zumindest in der Preisregion werde ich defintiiv nichts mehr ohne Käuferschutz kaufen. Damit hätte er wohl keine Chance gehabt.
yassin, war sein kommtar in deiner bewertung so unsachlich oder hast du den kommantar löschen lassen?
Den habe ich löschen lassen, war eine klare Rachebewertung (nach dem Motto "Käufer kriegt Fehler nicht behoben und will dann Preisnachlass, 6-"). Ich habe bei eBay angerufen und gefragt, was man in der Sache machen kann, da ich ja wegen Überweisung ohne eBay-Garantie ja keinen "Fall" in dem Sinne eröffnen kann. Was sie für mich machen konnten, war eben, dem Verkäufer zu schreiben und ihn zu bitten, einzulenken (darauf hat er aber scheinbar nicht reagiert, habe jedenfalls nichts gehört) - und eben die Rachebewertung zu löschen, dafür hat er dann auch eine Verwarnung kassiert. Das war es aber leider auch.
Klingt tatsächlich nach einem emmc Fehler, und das hätte der Verkäufer sehen können vermutlich? > Ebay-Fall.
[...]
Jein. Gebrauchtgerät das direkt einen Flexingfehler aufweist ist kein Gebrauchtgerät. Da kann man schon davon ausgehen das der Verkäufer das vorher wusste.
Wichtig bei dir wäre immer noch Ebay einzuschalten, und vor allem wurde das Gerät als gebraucht eingestellt, und nicht als defekt. Der von dir beschriebene Fehler ist wohl eindeutig mehr als eine kleine Macke, die auch nicht von heute auf morgen entsteht.
Ich gehe auch davon aus, ja. Zumal sich der Fehler wohl normalerweise dadurch ankündigt, dass das Gerät langsam und heiß wird, ab und zu ausgeht, nicht mehr zuverlässig startet etc... also alles Sachen, die man ehrlicherweise beschreiben würde.

Wenn es dir wirklich um Gerechtigkeit geht, könnte man ((auch ohne Anwalt)) den Rechtsweg einschlagen. Bei der Menge an gebrauchten Handys würde ich dem eBay-Account des Herrn einen gewerblichen Charakter zuordnen und mein 14-tägiges Rückgaberecht einfordern. Liegt dann im Ermessen des Gerichts. Dann würdest du dem Mann ein Paar mehr Probleme damit bereiten. Ob es das jedoch wert ist... Vielleicht hilft schon die Androhung dieses Lösungsweges.

Das ist in der Tat eine sehr gute Idee. Wäre aber die Frage, ob ich mich mit der Androhung dieses Lösungswegs selbst in Schwierigkeiten bringen könnte, von wegen Verleumdung oder so was?
§447 BGB
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Aber wenn man sich so die abgelaufenen Angebote so anschaut, könnte man auch auf den Gedanken der gewerblichen Veräußerungen kommen.
Dann: Der oben vorgeführte § 447 BGB gilt nicht, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14 BGB) kauft.
Gut zu wissen, danke dir für den Link!

Anders gesprochen: Wenn dein Galaxy nicht so idiotisch verpackt war, sondern der Karton war anständig ausgestopft, ist es sehr unwahrscheinlich, daß durch den Transport etwas kaputtgegangen sein könnte. Das läßt den Schluß zu, daß es schon vorher defekt war.
Vielleicht ist es ja so ähnlich wie bei meinem T420 - erst wiederholtes Ein- und Ausschalten führt zum Erfolg? Und in dem Moment, in dem das Galaxy mal wieder funktioniert hat, hat der VK die Fotos gemacht...
Trotzdem bleibt, daß der VK das Gerät nicht als "tot" beschrieben hat, und er hat sogar Fotos davon im eingeschalteten Zustand gemacht.
Fassen wir zusammen:
Beschreibung + Fotos
Verpackung o.k.
_________________________________
Gerät sollte sich einschalten lassen
Gerät läßt sich aber nicht einschalten, das widerspricht der Beschreibung.
Rachtsanwalt? - Vergiß es.
Gericht? - Vergiß es auch (schon, weil Du beweisen müßtest, daß Du den Gerät nichts angetan hast...)
Ich glaube, da kann nur noch der Zoll helfen...
Die Verpackung war durchaus gut, aber es war ja nicht "erschütterungsfrei" aufgehängt ;) daher hatte ich das in Erwägung gezogen.
Mehrmaliges Einschalten bringt leider nichts, wenn das Gerät nicht geht, hilft nur Kälte.
Ich glaube was er ausdrücken möchte ist, daß das erwähnen des Zolls einen gewissen Effekt beim vermeintlich gewerblichen Privatverkäufer hat. Falls das hier zum Einsatz kommt, hoffe ich auf Erfolg.
Grundsätzlich ist das Verhalten der geprellten Käufer aufgrund der vagen Erfolgsaussichten und der langen Dauer von Gerichtsverfahren ein Teil des Problems. Zwielichtige Verkäufer kennen diese Umstände natürlich auch und kommen daher allzu oft mit ihrem Verhalten durch, weil der Käufer einfach keine Lust auf Streß hat und auch keine Lust auf ein Verfahren mit Gerichtsstand am Ort des Verkäufers. Und so lassen die Käufer diese Art Verkäufer eben indirekt weiter ihr böses Spiel treiben. Wie so oft ist also leider am Ende der nachgebene Klügere doch der Dumme.
Das ist leider bei mir ebenfalls das Problem, ich habe momentan absolut keine Zeit, irgendetwas auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Da müsste ich ein paar Monate warten. Die einzige Möglichkeit wäre eben, ihm zumindest an den Karren zu fahren wegen eventueller Gewerbstätigkeit...
Wie bei Schwarzarbeit ist der Zoll auch die zuständige Ermittlungsbehörde für nicht angemeldete Gewerbe. Ein kleiner Tipp an das Finanzamt des Ortes mit dem fragwürdigen Verkäufer hat vermutlich eine ähnliche Wirkung.
Auch hier wäre nochmal die Frage, kann ich mich damit selbst in Schwierigkeiten bringen?
Gibt es inzwischen ein Update?
Sorry nochmal für die späte Rückmeldung. Da ich die Hoffnung auf ein Einlenken des Verkäufers aufgegeben habe (und wie gesagt keine Zeit für Gerichtsverfahren etc.), habe ich das Gerät jetzt durch mehrmaliges Herunterkühlen so lange am Laufen halten können, bis ich ein Stock-ROM aufspielen konnte. Nach nochmaligem Abkühlen konnte ich es dann einrichten, und ein drittes Mal hat es ermöglicht, eine Wakelock-App zu installieren. Scheinbar lässt sich der Ausfall des Geräts beim Erwärmen nämlich umgehen, wenn der Prozessor nicht in einen Standby-Modus gehen darf. Dadurch läuft das Note jetzt seit Montag tatsächlich durchgehend, solange ich es nicht herunterfahre - mal sehen, wie lange. Mit knapp unter 70€ ist das Gerät ja wirklich recht günstig gewesen (und ich will es nur für Notizen nutzen, die ständig synchronisiert werden, d.h. wenn es ausfällt, verliere ich nichts). Daher ist mein Plan, es jetzt tatsächlich einfach mal so zu benutzen und wenn es dann irgendwann komplett aufgibt, versuche ich entweder mein Glück mit dem Reflow-Ofen oder ich gehe matt-eagles Tipp nach und verkaufe es korrekt beschrieben als komplett defekt mit eMMC-Bug wieder auf eBay.
 
Ich befürchte das du hier keine Chance hast die Angelegenheit noch zu deinen Gunsten oder anderweitig gütlich zu lösen.
Recht haben und Recht bekommen sind nunmal zwei paar Schuhe. Buche die Geschichte auf "Lebenserfahrung" und tätige solche Käufe nie mehr ohne Käuferschutz.

Zivilrechtlich wird dir die Beweisführung schwer fallen bis unmöglich sein. Selbst wenn müsstest du den Vorgang über eine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung § 823 vor ein Zivilgericht bringen oder halt vor ein Mahngericht nach Bezifferung der Forderung und Fristablauf.
Ausgang: offen wie das Hornberger Schießen

Strafrechtlich wird eine Anzeige zwar aufgenomen, das Gerät als Beweismittel eingezogen. Das Verfahren wird jedoch wegen der dürtigen Beweislage im Sande verlaufen und nach Wochen/Monaten eingestellt und dir dein "Asservat" wieder ausgehändigt/zugesandt.
So ging es bei mir damals im Fall eines Galaxy S3 mit defektem Display (vertikale schwarze Streifen im Display) die auf den Fotos durch geschickte Bilderwahl verschwiegen wurden.

Exkurs zum Haftungsübergang:

Wenn der Verkäufer nachweislich nicht mit der vereinbarten Versandart liefert, z.B. nur Päckchen obwohl vom Käufer Paketversand ausgewählt und auch bezahlt wurde, bleibt auch der Privatverkäufer voll in der Haftung. Er hat eigenmächtig entgegen der Vereinbarung entschieden und trägt dann das volle Risiko. Also immer schön mit der vom Käufer gewählten=bezahlten Versandart verschicken!

Und Nebenkriegsschauplätze wie unterstellter gewerblicher Handel und Zoll pp. bringen hier auch keine Lösung in der Sache.
 
Auch hier wäre nochmal die Frage, kann ich mich damit selbst in Schwierigkeiten bringen?
Nein. Du teilst nur mit, was du beobachtet hast. Ob und wie die Behörden dann vorgehen, liegt ja nicht in deiner Verantwortung. Kommt raus, dass sein Handeln nicht legal ist, ist die Sachlage klar. Wenn die Behörden ermitteln und es kommt dabei heraus, dass alles i.O. ist, hatten die Behörden immerhin ausreichenden Anfangsverdacht, aufgrund dem sie ermittelt haben Dass sich dieser dann möglicherweise als falsch erwiesen hat, ist ebenso nicht dir anzulasten. Wenn aufgrund deines Hinweises nichts passiert, kriegt er von deiner Mitteilung an die Behörden eh nichts mit. Und selbst wenn, mit was soll er dich dann in Schwierigkeiten bringen? Du hast ja keine öffentliche Behauptung oder Anschuldigung verfasst.

Eine etwas softere Variante wäre noch, ihn bei Ebay zu melden "Privat-Person handelt scheinbar gewerblich".


Grüße Thomas
 
Nein. Du teilst nur mit, was du beobachtet hast. ...Eine etwas softere Variante wäre noch, ihn bei Ebay zu melden "Privat-Person handelt scheinbar gewerblich".

Ich meinte ja auch hauptsächlich, daß Du ihm einen Wink mit dem Zaunpfahl gibst, daß Du darüber nachdenkst, ob er vielleicht
gewerblich handelt und dieses mal überprüft werden sollte.

Denn wenn es überprüft wird, und es stellt sich heraus, daß sein Handeln als gewerblich einzustufen ist, hast Du ja überhaupt
nichts davon. Als Mittel, ihm mal etwas Druck zu machen, eignet es sich aber gegebenenfalls hervorragend.
 
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