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Im Artikel verlinkte frühere Urteile, die in die gleiche Richting gehen:Kunden, die mit ihrem DSL-Anschluss nur 5,4 MBit/s an Geschwindigkeit erreichen können, obwohl bei Vertragsschluss von 18 MBit/s die Rede war, haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung. So hat es das Amtsgericht München entschieden (Az. 223 20C/20760/14). Die Richter bleiben damit der bisherigen Linie der Gerichte treu.
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Die Richter gaben dem Kunden Recht. In der Entscheidung verwies das Gericht auf Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches dem Kunden ein "Kündigungsrecht aus wichtigem Grund" einräumt. Der Anbieter könne sich nicht auf die "bis zu"-Klausel berufen. Diese sei in diesem Fall unwirksam. Zwar seien die 18 MBit/s nicht die generell geschuldete vertragliche Leistung, doch müsse zumindest zeitweise ein zweistelliger Wert erreicht werden können.
2011 Amtsgericht Kiel
2009 Amtsgericht Fürth
2008 Amtsgericht Montabaur
Quelle: Heise
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